Länderrisiko · Komoren

Komoren: Sanktionen und Länderrisiko

Für die Komoren weist der easycompliance Länderrisiko-Indikator (eLI) 7 von 100 Punkten aus – Risikoklasse „sehr niedrig“, Rang 173 von 250 Ländern. Maßgeblich sind 8 aktive Sanktionslisten-Einträge. Neue Listungen gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung – Geschäftspartner mit Bezug zu den Komoren müssen deshalb laufend geprüft werden.

Tobias Siemssen, LL.M. CEO, Siemssen Consulting GmbH Ich bin Jurist, Steuerberater, Systementwickler, Unternehmer und Investor. Ich habe easycompliance entwickelt und verbinde juristische Expertise praxisnah mit über 15 Jahren Compliance-Erfahrung, neuester Technologie und internationalem Blick. LinkedIn XING E-Mail Telefon KI-Transparenz So entstehen unsere Länderseiten Die Länderinformationen werden mit Hilfe von KI aggregiert – aus den Sanktions- und PEP-Daten von easycompliance sowie aus öffentlichen und privaten Quellen wie EUR-Lex, BAFA, FATF und Reguvis. Rechtsangaben in KI-Texten werden automatisch mit diesen Quellen abgeglichen; die Redaktion kann jeden Text korrigieren. Wie wir KI nutzen Zuletzt aktualisiert:

KM Komoren · auf der Weltkarte
sehr niedrig

Rang 173 von 250 Ländern · Stand 07.11.2026

8Listeneinträge
0Länderprogramme
0neue Listungen 12 M.
835PEP-Datensätze

Sanktionslage mit Bezug zu den Komoren

Mit Bezug zu den Komoren stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 6 Organisationen. Kein Sanktionsprogramm richtet sich ausdrücklich gegen die Komoren; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung, und erfassen Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land. Unsere PEP-Datenbank enthält 835 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Komoren.

Warum Geschäftspartner mit Bezug zu den Komoren laufend geprüft werden müssen

0neue Listungen mit Bezug zu den Komoren in 12 Monaten
täglichaktualisieren wir die EU-, US- und HADDEX-Sanktionslisten
57PEP-Datensätze neu oder mit geändertem Namen in 90 Tagen

Eine Prüfung beim Vertragsabschluss genügt nicht. Die Sanktionslisten ändern sich laufend, und jede Änderung kann einen Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitenden betreffen, der gestern noch unauffällig war.

  • Listungen wirken sofort. EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Neue Listungen treten in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft – ohne Übergangsfrist und auch für laufende Geschäftsbeziehungen.
  • Ab dann gilt das Bereitstellungsverbot. Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – keine Zahlung, keine Lieferung, auch nicht aus einem bestehenden Vertrag.
  • Verstöße sind strafbar. Wer gegen das Bereitstellungsverbot verstößt, macht sich nach § 18 AWG strafbar; in besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.
  • Auch Einstufungen ändern sich. Die FATF aktualisiert ihre Listen dreimal im Jahr (Februar, Juni, Oktober), die EU passt ihre Hochrisikoliste per Delegierter Verordnung an.

PEP-Prüfung: Ämter wechseln laufend

Für Verpflichtete nach § 2 GwG gehört die Abklärung, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte politisch exponierte Personen sind, zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG) – ebenso die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status entsteht und endet durch Wahlen, Ernennungen und Rücktritte: In den letzten 90 Tagen kamen 57 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Komoren neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben.

So geht es automatisch: easycompliance prüft Ihren gesamten Datenbestand täglich gegen die aktuellen Sanktions- und PEP-Listen und meldet Treffer per E-Mail. Sanktionslistenprüfung · PEP-Prüfung · Kostenlos testen

Sanktionsprogramme mit Bezug zu den Komoren

Mit Bezug zu den Komoren stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 6 Organisationen (EU 1, USA 1, HADDEX 6). Kein Programm richtet sich ausdrücklich gegen die Komoren; die Einträge stammen aus thematischen Programmen, etwa zur Terrorismusbekämpfung. Die vollständige Tabelle steht unter Listungen & Daten.

Listungen und Daten im Detail

Die Tabellen sind durchsuchbar und sortierbar. Namen sind wie auf unserer Übersicht aller Sanktionslisten maskiert; den vollständigen Abgleich übernimmt die Sanktionslistenprüfung bzw. die PEP-Prüfung.

Alle Programme mit Bezug zu den Komoren

CodeProgrammHerausgeberEinträgeNeu
(12 M.)
AUSAU-Australia DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade)Konsolidierte Sanktionsliste der australischen Regierung (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) mit den Listungen der autonomen Sanktionen Australiens und den umgesetzten UN-Sanktionen.Australien10
HMTUK-United Kingdom HMT (UK Sanctions List)Sanktionsliste des Vereinigten Königreichs (UK Sanctions List) nach dem Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018; früher als Konsolidierte Liste von HM Treasury (OFSI) geführt.Vereinigtes Königreich10
SDGTSpecially Designated Global TerroristDie USA haben dieses Programm zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Es wird vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums und vom US-Außenministerium umgesetzt. Es richtet sich gegen Personen und Organisationen, die Terroranschläge verübt haben oder bei denen ein erhebliches Risiko dafür besteht, sowie gegen deren Unterstützer.USA10
SECCH-Swiss SECO (State Secretariat for Economic Affairs)Sanktionslisten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) der Schweiz nach dem Embargogesetz (EmbG); die einzelnen Programme stehen unter den SECO-Programmen.Schweiz10
TALEU-ISIL (Da'esh) und Al-Qaida-Netzwerk (früher auch: Taliban/Osama bin Laden)Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die EU die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen ISIL (Da'esh), Al-Qaida sowie mit ihnen verbundene Personen, Gruppen und Organisationen um. Kern der Maßnahmen ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.EU10
UNSUN-United Nations Security Council Consolidated ListKonsolidierte Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats mit allen Personen und Organisationen der UN-Sanktionsregime; die einzelnen Regime stehen unter den UN-Sanktionsregimen.Vereinte Nationen10

Neueste Listungen mit Bezug zu den Komoren

DatumListe / ProgrammTypName
03.06.2025CHSECO - ISIL-ALQAIDAOrganisationA********** F*********
02.02.2023UNSCSL - Al-QaidaOrganisationA********** F********* (***** O* T** C*******
22.12.2020UKHMTOrganisationA********** F********* (***** O* T** C*******
26.06.2019AUDFATOrganisationA********** F********* (***** o* t** C*******
26.01.2011USSDN - SDGTPersonF**** A******* M*******
02.10.2004EG-VO Nr. 316/2012-A01OrganisationA********** F*********

Neueste PEP-Einträge mit Bezug zu den Komoren

Nur Funktionsbereich, ohne Angehörige und nahestehende Personen.

Neu/geändertFunktionsbereichName
02.09.2026JustizM****** N********** A******
02.09.2026Militär & SicherheitD****** O****** M*****
02.09.2026Regierung & VerwaltungA****** S*** N******
02.09.2026Regierung & VerwaltungI****** M****** A*********
02.09.2026Regierung & VerwaltungS*** A*** A********
02.09.2026Parlament & ParteienA** S*** B*****
02.09.2026Parlament & ParteienZ******* M****** A****
02.09.2026Parlament & ParteienA**** A*** M******
02.09.2026Regierung & VerwaltungA**** A** A*******

Sanktionsdynamik: neue Listungen und Verordnungen

In den letzten 24 Monaten kam 1 Eintrag mit Bezug zu den Komoren neu auf die Listen, davon 0 in den letzten 12 Monaten.

01Dez 2024: 0 neue ListungenJan 2025: 0 neue ListungenFeb 2025: 0 neue ListungenFeb 25Mär 2025: 0 neue ListungenApr 2025: 0 neue ListungenMai 2025: 0 neue ListungenMai 25Jun 2025: 1 neue ListungJul 2025: 0 neue ListungenAug 2025: 0 neue ListungenAug 25Sep 2025: 0 neue ListungenOkt 2025: 0 neue ListungenNov 2025: 0 neue ListungenNov 25Dez 2025: 0 neue ListungenJan 2026: 0 neue ListungenFeb 2026: 0 neue ListungenFeb 26Mär 2026: 0 neue ListungenApr 2026: 0 neue ListungenMai 2026: 0 neue ListungenMai 26Jun 2026: 0 neue ListungenJul 2026: 0 neue ListungenAug 2026: 0 neue ListungenAug 26Sep 2026: 0 neue ListungenOkt 2026: 0 neue ListungenNov 2026: 0 neue ListungenNov 26

Embargo: Was für die Komoren gilt

Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Komoren kein länderbezogenes Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 8 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Komoren stehen auf den Sanktionslisten. Geschäftspartner mit Bezug zu den Komoren müssen deshalb ebenso geprüft werden.

Quelle: BAFA, Übersicht über die länderbezogenen Embargos, Stand 15.06.2026. Alle Länder mit Embargo: Übersicht der Embargoländer.

Mittelbares Bereitstellungsverbot: die 50-%-Regel

6gelistete Organisationen mit Bezug zu den Komoren
> 50 %Eigentum – Schwelle der EU
≥ 50 %OFAC 50 Percent Rule (USA)

Das Bereitstellungsverbot der EU-Sanktionsverordnungen schützt nicht nur vor Geschäften mit gelisteten Personen und Organisationen selbst. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen ihnen auch nicht mittelbar zufließen – etwa über ein Unternehmen, das ihnen gehört oder das sie kontrollieren. Die EU stellt dabei auf ein Eigentum von mehr als 50 % ab, mehrere gelistete Anteilseigner werden zusammengerechnet; bei Kontrolle entscheidet der Einzelfall. In den USA gilt nach der OFAC 50 Percent Rule jedes Unternehmen als blockiert, das zu 50 % oder mehr von gelisteten Personen gehalten wird.

Mit Bezug zu den Komoren stehen derzeit 6 Organisationen auf den Sanktionslisten. Ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sind häufig selbst nicht gelistet – eine reine Namensprüfung gegen die Sanktionslisten erkennt sie deshalb nicht. Bei Geschäftspartnern mit verschachtelten Beteiligungen lohnt sich trotzdem der Blick auf die Eigentümerstruktur.

Eigentums- und Kontrollbeziehungen zu sanktionierten Personen bildet die Watchlist Sanctions Control & Ownership (SCO) von Dow Jones ab, die easycompliance im Tarif easy Watchlist automatisiert prüft. Ob Sie SCO wirklich brauchen, hängt von Ihrem Geschäft ab – die Einordnung der Rechtslage und der Risiko-Check helfen bei der Entscheidung.

SCO-Watchlist anfragen Mehr zur 50-%-Regel

FATF, EU-Hochrisikoliste und Korruptionsindex

FATF-Einstufung: nicht gelistet

Die FATF führt die Komoren derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die Financial Action Task Force (FATF) aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober. Zuletzt gegen die Listen auf fatf-gafi.org geprüft: 02.11.2026.

EU-Hochrisiko-Drittland: nein

Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Komoren nicht.

Korruptionswahrnehmung (CPI 2025): 20 von 100

Im Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International erreicht die Komoren 20 von 100 Punkten (0 = sehr korrupt wahrgenommen, 100 = sehr integer). Der CPI ist eine Zusatzinfo und nicht im eLI-Score enthalten, weil er Wahrnehmung misst und keine Prüfpflicht auslöst.

PEP-Daten mit Bezug zu den Komoren

Unsere PEP-Datenbank enthält 835 Datensätze politisch exponierter Personen mit Bezug zu den Komoren, einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen. In den letzten 90 Tagen kamen 57 Datensätze neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Die neuesten Einträge stehen maskiert und nur mit Funktionsbereich unter Listungen & Daten.

Was Unternehmen bei Bezug zu den Komoren tun sollten

  • Geschäftspartner prüfen. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende mit Bezug zu den Komoren täglich gegen die EU-Sanktionslisten prüfen – Pflicht nach VO (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002.
    Sanktionslistenprüfung · Tarife vergleichen
  • 50-%-Regel beachten. Auch nicht gelistete Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen fallen unter das Bereitstellungsverbot. Eigentümerstrukturen deckt die Watchlist SCO ab.
    Mittelbare Sanktionslistenprüfung · SCO-Angebot anfordern
Ihr Geschäft mit den Komoren

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So setzt sich der eLI-Score zusammen

Der Score von 7 Punkten ist das gewichtete Mittel aus fünf Komponenten. Die vollständige Methodik steht auf der Übersichtsseite des eLI.

Sanktionsintensität · 40 %
5 /100 · 1,8 P.
Sanktionsprogramme & Embargo · 15 %
0 /100 · 0,0 P.
Sanktionsdynamik (12 Monate) · 10 %
0 /100 · 0,0 P.
Amtliche Einstufungen (FATF / EU) · 25 %
0 /100 · 0,0 P.
PEP-Dichte · 10 %
54 /100 · 5,4 P.

Häufige Fragen zu Sanktionen mit Bezug zu den Komoren

Gegen die Komoren richtet sich kein eigenes Sanktionsprogramm. Mit Bezug zu den Komoren stehen 8 aktive Einträge auf den Sanktionslisten der EU, der USA und weiterer Staaten – 2 Personen und 6 Organisationen (Stand 07.11.2026): Personen und Organisationen mit Staatsangehörigkeit oder Sitz im Land, gelistet unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung oder Nichtverbreitung. Die Prüfpflicht aus den EU-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 gilt deshalb auch bei Geschäften mit den Komoren.

Weil sich die Listen laufend ändern: Auch wenn in den letzten 12 Monaten kein neuer Eintrag mit Bezug zu den Komoren hinzukam, kann jede neue Listung einen bestehenden Geschäftspartner betreffen. Neue Listungen gelten in der Regel ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ohne Übergangsfrist und auch für bestehende Geschäftsbeziehungen. Wer einem inzwischen gelisteten Partner weiter Gelder oder Waren bereitstellt, verstößt gegen das Bereitstellungsverbot und macht sich nach § 18 AWG strafbar. Deshalb sollten Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende täglich gegen die aktuellen Listen geprüft werden.

Die FATF führt die Komoren derzeit weder auf der Schwarzen noch auf der Grauen Liste. Die FATF aktualisiert ihre Listen nach den Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober; der eLI gleicht die Einstufung wöchentlich ab (zuletzt geprüft am 02.11.2026).

Nein. Die EU-Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675) führt die Komoren nicht. Es gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG; die eigene Risikoanalyse nach § 5 GwG kann im Einzelfall dennoch ein erhöhtes Risiko ergeben.

Für Verpflichtete nach § 2 GwG ja: Sie müssen klären, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte PEP sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG), und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Der PEP-Status ändert sich laufend durch Wahlen und Ernennungen: In den letzten 90 Tagen kamen 57 PEP-Datensätze mit Bezug zu den Komoren neu hinzu oder erhielten geänderte Namensangaben. Für Unternehmen, die nicht unter das Geldwäschegesetz fallen, besteht keine gesetzliche PEP-Prüfpflicht.

Nein. Die BAFA-Übersicht der länderbezogenen Embargos (Stand 15.06.2026) führt für die Komoren kein Embargo. Personenbezogene Sanktionen gelten trotzdem: 8 Personen und Organisationen mit Bezug zu den Komoren stehen auf den Sanktionslisten, vor allem unter thematischen Programmen etwa zur Terrorismusbekämpfung. Geschäftspartner mit Bezug zu den Komoren müssen deshalb ebenso gegen die Listen geprüft werden. Ob ein konkretes Geschäft betroffen ist, hängt von Gut, Empfänger und Verwendungszweck ab; die Sanktionslistenprüfung der Geschäftspartner ersetzt diese güterbezogene Prüfung nicht.

Ja, unter Umständen. Nach den EU-Sanktionsverordnungen dürfen gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auch nicht mittelbar bereitgestellt werden. Ein nicht gelistetes Unternehmen ist betroffen, wenn gelistete Personen mehr als 50 % der Anteile halten oder es im Einzelfall kontrollieren; nach der OFAC 50 Percent Rule genügen in den USA 50 % oder mehr. Mit Bezug zu den Komoren stehen derzeit 6 Organisationen auf den Sanktionslisten, deren Beteiligungen eine reine Namensprüfung nicht erkennt.

Länder mit ähnlichem Risikoprofil

Burundi 7 Bermuda 7 Kap Verde 7 Fidschi 7 Gabun 7

Quellen

Hinweis: Der eLI ist ein statistischer Orientierungswert auf Länderebene. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung von Geschäftspartnern. Alle Angaben ohne Gewähr.

Geschäftspartner mit Bezug zu den Komoren automatisch prüfen

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